AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit dem Gas- und Wasserinstallateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-,
Klempner-, Kupferschmiede-, Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen
Aufträge sind die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies
insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung
zusätzlicher Leistungen (B §2 Nr.5 und Nr.6 VOB/B).
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge
oder andere Unterlagen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich an uns zurückzugeben.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und
dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat
hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen
III. Preise
Für vom Auftrag angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie
Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den
Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf
von vier Monaten seit Vertragsabschluß geliefert oder erbracht wird.
IV. Zahlung
Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne
jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten
Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten
und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein
Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, daß er
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt ist, die Arbeiten einzustellen und den
Vertrag schriftlich zu kündigen (§9 Nr.2 VOB/B)
V. Lieferzeit und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich
nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch
den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II., Ziffer 2,
erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderte Montagebeginn an der
Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte
Ersatzteilversorgung.
VI. Eigentumsvorbehalte
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden
sind, verpflichten sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu
gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die
Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden
Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der
Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine
Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der
Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird die Anlage
vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf
Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen
Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt wenn die Montage aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der
Auftragnehmer bis die dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut
des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung
abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall
der vorzeitigen Inbetriebnahme ((Baustellenheizung).
VIII. Haftung
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach §13 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B
(VOB/B). Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und
Farbabweichungen, die auf Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher
Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
IX. Gerichtstand
Gerichtsstand ist Frankfurt / Oder.
